Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1988, Az.: 7 AZR 451/87
Teilzeitbeschäftgiung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.09.1988
- Aktenzeichen
- 7 AZR 451/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Köln 08.04.1987 - 7 Sa 869/87
Rechtsgrundlagen
- § 620 BGB
- § 78 LBG NW 1981
- § 7a Abs. 3 S. 1 Buchst. c Haushaltsgesetz NW 1983
- § 7a Abs. 2 S. 1 Buchst. b Haushaltsgesetz NW 1984
- § 47 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung NW
- 2y Nr. 1 Buchst. a und b BAT Sonderregelungen
- Nr. 2 Abs. 1 BAT Sonderregelungen
- Nr. 2 Abs. 2 BAT Sonderregelungen
Fundstellen
- BAGE 60, 1 - 14
- JR 1989, 528
- NVwZ 1990, 408 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 91-94 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1989, 194-195
Amtlicher Leitsatz
1. Wird die Beschäftigung einer Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst haushaltsrechtlich erst dadurch möglich, daß durch zeitlich begrenzte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für vorhandene planmäßige Lehrkräfte (hier nach § 78 b Abs. 1 LBG NW) entsprechende Haushaltsmittel frei werden, so kann dies wegen der nur vorübergehenden Verfügbarkeit dieser Mittel eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der betreffenden Lehrkraft sachlich rechtfertigen.
2. Zur Wirksamkeit einer solchen Befristung ist es nicht erforderlich, daß die befristet eingestellte Lehrkraft bestimmten Planstellen, aus deren Mitteln sie vergütet werden soll, zugeordnet wird und daß die Dauer der Befristung mit der Dauer der den Inhabern dieser Planstellen jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung übereinstimmt. Es genügt, wenn beim Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages sichergestellt ist, daß die Vergütung der betreffenden Lehrkraft während der vereinbarten Vertragsdauer ausschließlich aus den durch vorübergehende Teilzeitbeschäftigung insgesamt anfallenden freien Planstellen erfolgt.