Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1987, Az.: 7 AZR 790/85
Außerordentliche Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.03.1987
- Aktenzeichen
- 7 AZR 790/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 10165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wilhelmshaven 04.04.1985 - 1 Ca 230/85
- LAG Hannover 21.10.1985 - 7 Sa 66/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1988, 913
- DB 1988, 1068-1069 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1988, 308
- RdA 1988, 186-187
Amtlicher Leitsatz
1. Nach Zugang einer außerordentlichen Änderungskündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer unverzüglich zu erklären, ob er das Änderungsangebot ablehnt oder es mit oder ohne den in § 2 KSchG bezeichneten Vorbehalt annimmt (im Anschluß an BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - AP Nr. 16 zu § 2 KSchG 1969.
2. Allein die sofortige widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers auf dem ihm mit der fristlosen Kündigung angebotenen neuen Arbeitsplatz ist jedenfalls in der Regel so lange nicht als vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots und damit als Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung zu verstehen, wie der Arbeitnehmer noch rechtzeitig, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, einen Vorbehalt entsprechend § 2 KSchG erklären kann.
3. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, bei Ausspruch einer fristlosen Änderungskündigung einseitig die sich aus den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes ergebende Frist, innerhalb der sich der Arbeitnehmer auf das Änderungsangebot des Arbeitgebers abschließend erklären muß, zu verkürzen.