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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1987, Az.: 7 AZR 790/85

Außerordentliche Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.03.1987
Aktenzeichen
7 AZR 790/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 10165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wilhelmshaven 04.04.1985 - 1 Ca 230/85
LAG Hannover 21.10.1985 - 7 Sa 66/85

Fundstellen

  • BB 1988, 913
  • DB 1988, 1068-1069 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1988, 308
  • RdA 1988, 186-187

Amtlicher Leitsatz

1. Nach Zugang einer außerordentlichen Änderungskündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer unverzüglich zu erklären, ob er das Änderungsangebot ablehnt oder es mit oder ohne den in § 2 KSchG bezeichneten Vorbehalt annimmt (im Anschluß an BAG Urteil vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - AP Nr. 16 zu § 2 KSchG 1969.

2. Allein die sofortige widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers auf dem ihm mit der fristlosen Kündigung angebotenen neuen Arbeitsplatz ist jedenfalls in der Regel so lange nicht als vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots und damit als Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung zu verstehen, wie der Arbeitnehmer noch rechtzeitig, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, einen Vorbehalt entsprechend § 2 KSchG erklären kann.

3. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, bei Ausspruch einer fristlosen Änderungskündigung einseitig die sich aus den Wertungen des Kündigungsschutzgesetzes ergebende Frist, innerhalb der sich der Arbeitnehmer auf das Änderungsangebot des Arbeitgebers abschließend erklären muß, zu verkürzen.