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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.02.1987, Az.: 4 AZR 240/86

Mischbetrieb; Tarifvertrag; Darlegungslast; Zeugenvernehmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.02.1987
Aktenzeichen
4 AZR 240/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 06.02.1985 - 3 Ca 33/84
LAG Frankfurt 17.12.1985 - 15/5 Sa 382/85

Fundstellen

  • BAGE 55, 78 - 90
  • BB 1987, 2017
  • RdA 1987, 254

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Mischbetrieben, die neben der Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten auch in nichtbaulichen Bereichen tätig sind, kommt es für die Geltung der Tarifverträge des Baugewerbes darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des Betriebes überwiegend beschäftigt werden. Wirtschaftliche und handelsrechtliche Kriterien sind nicht entscheidend.

2. Dabei sind den eigentlichen baugewerblichen Arbeiten auch diejenigen Nebenarbeiten zuzurechnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und daher nach der Verkehrssitte von den Betrieben des Baugewerbes üblicherweise miterledigt werden. Dazu kann der Materialtransport gehören.

3. Bei den Auskunftsklagen nach den Sozialtarifen des Baugewerbes gelten die allgemeinen zivilprozeßrechtlichen Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast. Demgemäß hat die Klägerseite darzulegen und ggf. zu beweisen, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend von den Arbeitnehmern baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden.