Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1987, Az.: 4 AZR 86/86
Bevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.01.1987
- Aktenzeichen
- 4 AZR 86/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 10125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 30.04.1985 - 22 Ca 98/84
- LAG Berlin 14.01.1986 - 3 Sa 67/85
- LAG Berlin 14.01.1986 - 3 Sa 92/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 54, 105 - 113
- JR 1987, 396
- MDR 1987, 523 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1355-1356 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1987, 190
Amtlicher Leitsatz
1. § 233 ZPO enthält einen objektivierten Verschuldensmaßstab. Demgemäß kommt es darauf an, ob von einem Bevollmächtigten die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts beobachtet worden ist.
2. Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO ist auch ein im Angestelltenverhältnis tätiger Rechtsanwalt, dem ein wesentlicher Teilbereich eines gerichtlichen Verfahrens zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist (in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 1983 - II ZR 152/83 - VersR 1984, 239, 240).
3. Das ist auch dann der Fall, wenn für bestimmte Tage dem angestellten Rechtsanwalt die selbständige und eigenverantwortliche Erledigung aller in der Praxis anfallenden Dezernatsarbeiten übertragen wird und er an diesen Tagen in Prozeßsachen die Fristenkontrolle zu überwachen und die zur Wahrung von Rechtsmittelfristen erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen hat.