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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.01.1987, Az.: 4 AZN 370/86

Rechtsnatur von Eingruppierungsrichtlinien; Fehlerhafte Auslegung der Richtlinien; Ausbildungspersonal; Katastrophenschutzschulen der Länder; Nichtzulassungsbeschwerde; Lehrpersonal; Lehrkräfte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.01.1987
Aktenzeichen
4 AZN 370/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 04.10.1984 - 5 Ca 3921/83
LAG Frankfurt 09.01.1986 - 9 Sa 232/85

Fundstellen

  • AP Nr. 30 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
  • PersV 1988, 460
  • RdA 1987, 253

Amtlicher Leitsatz

1. Auf die fehlerhafte Auslegung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung des im Angestelltenverhältnis beschäftigten Ausbildungspersonals an den Katastrophenschutzschulen der Länder kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG nicht gestützt werden (Bestätigung von BAG, 6.10.1981 - 4 AZN 352/81 = BAGE 36, 241 = AP Nr. 21 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz).

2. Die zum Lehr- und Ausbildungspersonal an den Katastrophenschutzschulen der Bundesländer gehörigen Angestellten sind "Lehrkräfte" im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Daher gilt die Vergütungsordnung zum BAT für diesen Personenkreis nicht.