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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.11.1986, Az.: 4 AZR 718/85

Angestellte im Kriminalpolizeidienst; Eingruppierung; Kriminalpolizeilicher Erkennungsdienst; Daktyloskopischer Sachverständiger; Daktyloskopie

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.11.1986
Aktenzeichen
4 AZR 718/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mönchengladbach 09.05.1984 - 2 (1) Ca 217/84
LAG Düsseldorf 11.10.1985 - 2 Sa 982/84

Fundstellen

  • PersV 1991, 136
  • RdA 1987, 126
  • RiA 1987, 177

Amtlicher Leitsatz

(Eingruppierung von )

1. Für einen Angestellten im kriminalpolizeilichen Erkennungsdienst mit Aufgaben eines daktyloskopischen Sachverständigen gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für den Verwaltungsdienst.

2. Erstellt ein solcher Angestellter tatsächlich trennbare daktyloskopische Gutachten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit, so können diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.

3. Bei einem solchen Angestellten kann die besondere Verantwortlichkeit seiner Tätigkeit ihren Grund in der sachgerechten und zweckdienlichen Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse mit den Mitteln der Daktyloskopie haben (Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 1a).