Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.11.1986, Az.: 4 AZR 718/85
Angestellte im Kriminalpolizeidienst; Eingruppierung; Kriminalpolizeilicher Erkennungsdienst; Daktyloskopischer Sachverständiger; Daktyloskopie
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.11.1986
- Aktenzeichen
- 4 AZR 718/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mönchengladbach 09.05.1984 - 2 (1) Ca 217/84
- LAG Düsseldorf 11.10.1985 - 2 Sa 982/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersV 1991, 136
- RdA 1987, 126
- RiA 1987, 177
Amtlicher Leitsatz
(Eingruppierung von )
1. Für einen Angestellten im kriminalpolizeilichen Erkennungsdienst mit Aufgaben eines daktyloskopischen Sachverständigen gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für den Verwaltungsdienst.
2. Erstellt ein solcher Angestellter tatsächlich trennbare daktyloskopische Gutachten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit, so können diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.
3. Bei einem solchen Angestellten kann die besondere Verantwortlichkeit seiner Tätigkeit ihren Grund in der sachgerechten und zweckdienlichen Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse mit den Mitteln der Daktyloskopie haben (Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 1a).