Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.10.1986, Az.: 4 AZR 614/85
Rundfunk; Eingruppierung eines Pförtners; Tarifliche Mindestvergütung; Gesamtarbeitszeit; Empfang; Richtpositionsbeschreibungen; Eingruppierungsfeststellungsklagen; Beweislast; Beweisaufnahme; Unzulässigkeit des Ausforschungsbeweises
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.10.1986
- Aktenzeichen
- 4 AZR 614/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 07.04.1983 - 25 Ca 7006/82
- LAG München 06.08.1985 - 3 Sa 667/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge - Rundfunk
- RdA 1987, 125
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem Gehaltstarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk (GTV-BR) kommt es für die tarifliche Mindestvergütung ohne Rücksicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit an. Dabei ist es - im Gegensatz zu anderen Tarifwerken - ausreichend, wenn ein Drittel der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ausfüllende Aufgaben den Merkmalen einer bestimmten Gehaltsgruppe entsprechen.
2. Die Begriffe des "Pförtners" und des "Empfangs" verwenden die Tarifvertragsparteien im GTV-BR in betriebs- und branchenbezogener Weise zu Kennzeichnung bestimmter Dienstposten. Dabei müssen nicht alle in den Richtpositionsbeschreibungen aufgeführten Aufgaben erledigt werden.
3. Auch im Bereiche der Eingruppierungsfeststellungsklagen gelten für Beweislast und Beweisaufnahme die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses. Das gilt auch für die Unzulässigkeit des Ausforschungsbeweises.