Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.05.1986, Az.: 2 AZR 392/85

Aushilfsarbeit; Aushilfstätigkeit; Kündigungsfrist; Kündigungstermin; Vorrang der Tarifautonomie; Höchstfrist; Ordentliche Kündigung; Manteltarifvertrag; Einzelhandel; Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.05.1986
Aktenzeichen
2 AZR 392/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 20.12.1984 - 1 Ca 2457/84
LAG Düsseldorf - 13.05.1985 - AZ: 10 Sa 408/85

Fundstellen

  • NZA 1987, 60
  • RdA 1986, 403

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 622 IV können die Parteien eines Aushilfsarbeitsverhältnisses nicht nur kürzere als die in den Abs. 1 u. 2 genannten Kündigungsfristen, sondern auch von Abs. 1 abweichende Kündigungstermine vereinbaren. Der Vorrang der Tarifautonomie nach § 622 III bezieht sich nicht nur auf die ausdrücklich genannten Kündigungsfristen, sondern auch auf die in Abs. 1 festgelegten Kündigungstermine.

2. Wird für ein Aushilfsarbeitsverhältnis tariflich neben einer Höchstfrist auch eine vorherige ordentliche Kündigung vereinbart, so gilt im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW v. 13. 12. 1980 im Falle der Kündigung die für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzuhaltende Frist von fünf Kalendertagen (§ 12 MTV).