Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.04.1986, Az.: 7 AZB 6/85
Einwurf; Wahrung der Frist; Abgabe; Zugang; Leerung; Fristwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.04.1986
- Aktenzeichen
- 7 AZB 6/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 10180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 18.05.1984 - 7 Ca 494/83
- LAG Stuttgart 28.11.1984 - 3 Sa 103/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 52, 19 - 24
- MDR 1986, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2728 (amtl. Leitsatz)
- RdA 1986, 338
Amtlicher Leitsatz
Unterhält ein LAG im Gebäude eines anderen Gerichts desselben Ortes (hier LG) ein Fach zur Aufnahme von Schriftstücken, das nur vom Gericht geleert werden kann, so wird durch den Einwurf am letzten Tag die Frist auch gewahrt, wenn der Schriftsatz erst nach der angegebenen täglichen Leerungszeit in das Fach gelegt ist.