Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1986, Az.: 7 AZR 585/84
Vertretungsmacht; Außerordentliche Kündigung; Genehmigung; Ausschlußfrist; Unterschrift des Gemeindedirektors; Stellvertreter; Unterzeichnung; Vertretungsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.03.1986
- Aktenzeichen
- 7 AZR 585/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 10.10.1983 - 15 Ca 5673/81
- LAG Köln 21.08.1984 - 6 Sa 1377/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 51, 314 - 318
- MDR 1987, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die ohne hinreichende Vertretungsmacht erklärte außerordentliche Kündigung kann vom Vertretenen mit rückwirkender Kraft nach § 184 BGB nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschlußfrist des § 626 II 1 BGB genehmigt werden.
2. § 54 III 2 GO NRW, nach der Arbeitsverträge und sonstige Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern neben der Unterschrift des Gemeindedirektors oder seines Stellvertreters noch der Unterzeichnung durch einen weiteren vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten bedürfen, bedeutet eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Gemeindedirektors.