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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: 2 AZR 9/85

Arbeitsvertrag; Befristung; Sachlicher Grund; Soziale Belange; Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.12.1985
Aktenzeichen
2 AZR 9/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lübeck 05.10.1983 - 5 Ca 1484/83
LAG Schleswig-Holstein - 18.10.1984 - AZ: 2 Sa 89/84
LAG Kiel 18.10.1984 - 2 Sa 89/84

Fundstellen

  • BB 1986, 1502
  • DB 1986, 1926
  • RdA 1986, 269

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Arbeitsvertrag aus sozialen Gründen abgeschlossen, um dem Arbeitnehmer nach Abschluß seiner Ausbildung bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen, so kann dies auch im Bereich der Privatwirtschaft die Befristung eines solchen Vertrages sachlich rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Betriebes für den Abschluß des Arbeitsvertrages ausschlaggebend gewesen sind. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.

2. Regelt ein Tarifvertrag nur bestimmte Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen, so kann darin allein noch kein Verbot von Befristungen aus anderen Gründen gesehen werden.