Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: 2 AZR 9/85
Arbeitsvertrag; Befristung; Sachlicher Grund; Soziale Belange; Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.12.1985
- Aktenzeichen
- 2 AZR 9/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lübeck 05.10.1983 - 5 Ca 1484/83
- LAG Schleswig-Holstein - 18.10.1984 - AZ: 2 Sa 89/84
- LAG Kiel 18.10.1984 - 2 Sa 89/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1986, 1502
- DB 1986, 1926
- RdA 1986, 269
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Arbeitsvertrag aus sozialen Gründen abgeschlossen, um dem Arbeitnehmer nach Abschluß seiner Ausbildung bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen, so kann dies auch im Bereich der Privatwirtschaft die Befristung eines solchen Vertrages sachlich rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Betriebes für den Abschluß des Arbeitsvertrages ausschlaggebend gewesen sind. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
2. Regelt ein Tarifvertrag nur bestimmte Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen, so kann darin allein noch kein Verbot von Befristungen aus anderen Gründen gesehen werden.