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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.12.1985, Az.: 4 AZR 325/84

Lohntarifvertrag; Auswärtiger Betrieb; Betriebssitz; Erfüllungsort

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.12.1985
Aktenzeichen
4 AZR 325/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hameln 22.06.1983 - 2 Ca 100/83
LAG Hannover 02.05.1984 - 13 Sa 185/83

Fundstellen

  • AP Nr 5 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel
  • RdA 1986, 138

Amtlicher Leitsatz

1. Im Zweifel gilt für in auswärtigen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer aufgrund des dortigen Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses das am Ort des Nebenbetriebes geltende Tarifrecht. Diesem Prinzip entsprechen auch die Lohntarifverträge für den Großund Außenhandel in Nordr.-Westf. und Niedersachsen. Befindet sich der Hauptbetrieb in Nordr.-Westf. und ein ihm zugeordneter Nebenbetrieb in Niedersachsen, so gilt demgemäß für die in dem Nebenbetrieb beschäftigten Arbeiter niedersächsisches Tarifrecht.

2. Der Erfüllungsort für Arbeitsverhältnisse kann durch Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag bestimmt werden. Geschieht das nicht, so befindet sich in aller Regel der Erfüllungsort am Betriebssitz, sofern der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird und damit am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Dann fällt er mit dem Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses zusammen.