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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1985, Az.: 4 AZR 436/84

Eingruppierung von Schulhausmeister; Unterrichtsräume; Gruppenräume der Schule; Selbständige räumliche Einheit; Geschlossene Klassenverbände

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.11.1985
Aktenzeichen
4 AZR 436/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 15.06.1983 - 22 Ca 19/83
LAG Berlin 24.11.1983 - 4 Sa 94/83

Fundstellen

  • PersV 1991, 134
  • RdA 1986, 137
  • RiA 1986, 178

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Eingruppierung von Schulhausmeistern werden nur Räume berücksichtigt, die Unterrichtszwecken dienen.

2. Zu den "Unterrichtsräumen" im tariflichen Sinne zählen auch Gruppenräume der Schulen, sofern sie eine selbständige räumliche Einheit bilden und darin Unterricht stattfindet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob darin geschlossene Klassenverbände unterrichtet werden.