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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.05.1985, Az.: 4 AZR 88/84

Tätigkeitszuweisung; Übertragung einer anderen Tätigkeit; Diensttauglichkeit; Bahnarbeiter; Bundesbahnarbeiter; Tarifnorm; Kündigungsschutz; Kündigungsschutzgesetz; Tariflicher Vergütungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.05.1985
Aktenzeichen
4 AZR 88/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 08.10.1982 - 13 Ca 120/82
LAG Hamburg 02.09.1983 - 6 Sa 22/83

Fundstelle

  • NZA 1986, 169

Amtlicher Leitsatz

1. Dienstliches Erfordernis für die Übertragung einer anderen Tätigkeit i. S. von § 16 I LTVDB kann auch die fehlende Diensttauglichkeit des Bundesbahnarbeiters für seine bisherige Tätigkeit sein. Die Tarifnorm enthält keine Bezugnahme auf Differenzierungen des Kündigungsschutzgesetzes.

2. Bei unter den LTVDB fallenden Arbeitern muß sowohl nach den rechtsbegründenden Tatsachen als auch nach der rechtlichen Wirkungsweise streng zwischen tariflichen und einzelvertraglichen Vergütungsansprüchen unterschieden werden.