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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1985, Az.: 4 AZR 184/83

Eingruppierung eines Gewerbeaufsichtsbeamten; Betriebsbesichtigungen; Technische Angestellte; Gewerberechtliche Bedeutung; Polizeirechtliche Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.01.1985
Aktenzeichen
4 AZR 184/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bremen 21.01.1982 - 6 Ca 6171/81
LAG Bremen 09.02.1983 - 2 Sa 128/82

Fundstellen

  • AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1991, 132

Amtlicher Leitsatz

1. Angestellte, die als "Gewerbeaufsichtsbeamte" nach § 139b GewO Betriebsbesichtigungen durchführen, sind technische Angestellte im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT.

2. § 139b GewO hat lediglich gewerberechtliche und polizeirechtliche, jedoch keine arbeitsrechtliche Bedeutung. Die Vorschrift ist daher auch zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach § 22 BAT ungeeignet.