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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1985, Az.: 3 AZR 59/82

Arbeitsunfall; Sorgfaltspflichtverletzung; Unfallversicherung; Haftungsausschluß; Haftungsprivileg; Anspruch auf Schadensersatz; Schadensersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.01.1985
Aktenzeichen
3 AZR 59/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herne 07.04.1981 - 2 Ca 2833/80
LAG Hamm 08.12.1981 - 13 Sa 662/81

Fundstellen

  • NZA 1985, 789
  • VersR 1986, 352 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Chemiefacharbeiter, der Verletzungen eines werksfremden Kraftfahrers verschuldet, weil er im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben beim Abladen von Schwefelsäure einen speditionseigenen Entladeschlauch fehlerhaft an die werkeigene Abfüllstation anschließt, kann sich gegenüber Schadensersatzanspruch des Kraftfahrers nicht auf das Haftungsprivileg berufen.