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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.11.1984, Az.: 3 AZN 502/84

Berufung; Rechtssache; Auslegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.11.1984
Aktenzeichen
3 AZN 502/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 30.08.1983 - 2 Ca 861/83
LAG Düsseldorf 04.06.1984 - 10 Sa 1832/83

Fundstelle

  • EzA § 72a ArbGG 1979 Nr 45

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Rechtssache kann nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG haben, wenn die Entscheidung von der Auslegung des dargelegten tariflichen Rechtsbegriffs abhängt.

2. Wenn das Berufungsgericht die umstrittene Auslegungsfrage nur hilfsweise entschieden hat, hängt davon die Entscheidung nicht ab.