Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.11.1984, Az.: 3 AZR 444/82
Betriebsbeendigung; Masselosigkeit; Insolvenz; Betriebsrentner; Pensions-Sicherungs-Verein
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.11.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 444/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 11.12.1981 - 2 Ca 6117/81
- LAG Köln 12.07.1982 - 10 Sa 247/82
Rechtsgrundlagen
- § 57 BetrAVG
- § 9 BetrAVG
- § 141b AFG
- § 102 KO
- § 107 KO
Fundstellen
- BAGE 47, 229 - 238
- JR 1986, 528
- VersR 1985, 673-675 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 764-767
Amtlicher Leitsatz
1. Der Sicherungsfall der vollständigen Betriebsbeendigung bei offensichtlicher Masselosigkeit gem. § 7 Abs. 15.3 Hr. 4 BetrAVG setzt nicht voraus, daß bereits bei der Betriebseinstellung offensichtlich keine die Kosten eines Konkursverfahrens deckende Masse vorhanden war. Es genügt, daß die Insolvenz später eintritt und zur Masselosigkeit führt.
2. Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit i. S. des § 7 Abs. 1 S. 3 Hr. 4 BetrAVG bedeutet Einstellung des mit dem Betrieb verfolgten arbeitstechnischen und unternehmerischen Zwecks unter Auflösung der organisatorischen Einheit.
3. Ist die Betriebstätigkeit vollständig beendet und wird der Arbeitgeber außerdem zahlungsunfähig, so müssen die betroffenen Betriebsrentner nicht selbst klären, ob ein Konkursantrag geboten oder mangels Masse sinnlos erscheint. Sie können sich darauf beschränken, den Pensions-Sicherungs-Verein (NN von der Betriebs- und Zahlungseinstellung zu unterrichten. Der NV muß dann die gesicherten Versorgungsrechte gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG auf sich überleiten und als Gläubiger die konkursrechtlich gebotenen Entscheidungen treffen OA an BAGE 34, 146 = VersR 81, 965 = AP Hr, 9 zu § 7 BetrAVG).