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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1984, Az.: 7 AZR 474/83

Ordentliche Kündigung; Fiktive Frist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1984
Aktenzeichen
7 AZR 474/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 05.10.1982 - 7 Ca 2311/82
LAG München 24.03.1983 - 2 Sa 743/82

Fundstellen

  • DB 1985, 1398
  • NJW 1985, 1851-1852 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist die ordentliche Kündigung tarifrechtlich ausgeschlossen, so ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen.

2. Der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung und die hierdurch in der Regel bedingte langfristige Vertragsbindung stellen Umstände dar, die bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägung entweder zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

3. Welche Betrachtungsweise im Einzelfall den Vorrang verdient, ist insbesondere unter Beachtung des Sinns und Zwecks des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sowie unter Berücksichtigung der Art des Kündigungsgrundes zu entscheiden.