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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1984, Az.: 4 AZR 286/83

Eingruppierung von Erster Verkäuferin; Allgemeine Tätigkeitsmerkmale; Tätigkeitsbeispiel; Unbestimmte Rechtsbegriffe; Einkaufsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.11.1984
Aktenzeichen
4 AZR 286/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Ludwigshafen 12.01.1982 - 1 Ca 1509/81
LAG Mainz 18.02.1983 - 6 Sa 696/82

Fundstelle

  • AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge - Einzelhandel

Amtlicher Leitsatz

1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale sind dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Angestellter ein in der betreffenden Gehaltsgruppe aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel erfüllt. Auf die allgemeinen Tätigkeitsbeispiele muß nur zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können.

2. Für den Begriff der Einkaufsbefugnis einer Verkäuferin ist nicht von dem Berufsbild des Einkäufers, sondern vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Bestellungen bei Fremdfirmen und beim Zentrallager einer Drittfirma führen zu einem rechtsverbindlichen Kaufvertrag und einer entsprechenden Verpflichtung, von der sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig lösen kann. Damit wird der Begriff der "Einkaufsbefugnis" erfüllt.