Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1984, Az.: 2 AZR 417/83
Vergütungspflicht; Zurückbehaltungsrecht; Arbeitsverweigerung; Schadensersatz; Treu und Glauben; Konkurs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.10.1984
- Aktenzeichen
- 2 AZR 417/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Reutlingen 27.09.1982 - 3 Ca 463/82
- LAG Stuttgart 20.04.1983 - 2 Sa 170/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1985, 763
- NJW 1985, 2494 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 302-305
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Arbeitnehmer steht nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht erfüllt.
2. Der Arbeitnehmer muß dieses Zurückbehaltungsrecht gemäß § 242 BGB unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausüben.
a) Danach darf er u. a. die Arbeit nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig geringfügig ist, nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist, wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen kann oder wenn der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist.
b) Grundsätzlich ist nur eine schon bestehende anderweitige Sicherung des Arbeitnehmers geeignet, die Verweigerung der Arbeitsleistung treuwidrig erscheinen zu lassen; es genügt nicht, daß die Entstehung dieses Rechts noch von dem Eintritt weiterer Umstände abhängt. Bereits deshalb kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich vor Konkurseröffnung nicht auf zu erwartende Ansprüche auf Konkursausfallgeld verweisen.