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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.09.1984, Az.: 4 AZR 343/83

Tarifvertrag; Geltung; Gesetzesrecht; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.09.1984
Aktenzeichen
4 AZR 343/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Krefeld 12.08.1982 - 3 Ca 1045/82
LAG Düsseldorf 04.01.1983 - 11 Sa 1557/82

Fundstellen

  • BAGE 46, 394 - 405
  • DB 1985, 394

Amtlicher Leitsatz

1. Tarifverträge, die gegen zwingendes staatliches Gesetzesrecht verstoßen, sind unwirksam. Hierzu gehören jedoch nicht die Bestimmungen des öffentlichen Haushaltsrechts. Daher kann sich die Unwirksamkeit von Tarifverträgen auch nicht aus § 69 Abs. 2 SGB IV ergeben.

2. Für die Kündigung von Tarifverträgen gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Daher muß in einer darauf gerichteten Erklärung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, daß die Geltung eines Tarifvertrages beendet werden soll.