Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.09.1984, Az.: 4 AZR 343/83
Tarifvertrag; Geltung; Gesetzesrecht; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.09.1984
- Aktenzeichen
- 4 AZR 343/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Krefeld 12.08.1982 - 3 Ca 1045/82
- LAG Düsseldorf 04.01.1983 - 11 Sa 1557/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 46, 394 - 405
- DB 1985, 394
Amtlicher Leitsatz
1. Tarifverträge, die gegen zwingendes staatliches Gesetzesrecht verstoßen, sind unwirksam. Hierzu gehören jedoch nicht die Bestimmungen des öffentlichen Haushaltsrechts. Daher kann sich die Unwirksamkeit von Tarifverträgen auch nicht aus § 69 Abs. 2 SGB IV ergeben.
2. Für die Kündigung von Tarifverträgen gelten die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Daher muß in einer darauf gerichteten Erklärung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, daß die Geltung eines Tarifvertrages beendet werden soll.