Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.09.1984, Az.: 4 AZR 336/82
Tarifvertrag; Auslegung; Auslegungskriterien; Bargeldlose Zahlung; Kontoführungsgebühren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.09.1984
- Aktenzeichen
- 4 AZR 336/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig 30.09.1981 - 2 Ca 445/80
- LAG Hannover 27.05.1982 - 8 Sa 133/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 46, 308 - 321
- DB 1985, 130
- JR 1986, 44
- MDR 1985, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Tarifauslegung ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. Die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" ist kein selbständiges Auslegungskriterium.
2. Fragen der bargeldlosen Gehaltszahlung können tariflich geregelt werden. Das gilt auch für die Pflicht des Arbeitgebers, Kontoführungsgebühren des Arbeitnehmers zu erstatten.
3. Je nach dem Inhalt der tariflichen Regelung kann sich die entsprechende Erstattungspflicht des Arbeitgebers auf vom Arbeitnehmer zu zahlende Kontoführungsgrundgebühren und, soweit diese die bargeldlose Gehaltszahlung betreffen, auch auf Buchungs- und Kontoauszugsgebühren erstrecken.
4. Die zivilrechtlichen Grundsätze über Änderung und Wegfall der Geschäftsgrundlage können auf normative Regelungen in Tarifverträgen nicht ohne weiteres angewendet werden.