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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.08.1984, Az.: 6 AZR 519/82

Auszubildende; Feststellungsklage; Ausbildungspersonalrat; Weiterbeschäftigung; Ausbildungsvertrages; Berufsausbildungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.08.1984
Aktenzeichen
6 AZR 519/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bremen 17.12.1981 - 1 Ca 79/81
LAG Bremen 07.09.1982 - 4 Sa 33/82

Fundstellen

  • BAGE 46, 270 - 282
  • NVwZ 1985, 608 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Über den Antrag eines Auszubildenden auf Feststellung eines nach § 9 II NPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden.

2. Die Mitgliedschaft in einem Ausbildungspersonalrat, der nach bremerischem Landesrecht gebildet ist, kann die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach § 9 II begründen. Durch den Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zum Zwang der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen entsteht jedoch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz i. S. des § 9 I.