Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.06.1984, Az.: 6 AZR 521/81
Urlaubsabgeltungsanspruch; Arbeitsunfähigkeit; Ausscheidenaus dem Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.06.1984
- Aktenzeichen
- 6 AZR 521/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Augsburg 15.10.1980 - 2 Ca 1585/80
- LAG München 05.11.1981 - 6 Sa 180/81
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 4 BUrlG
- § 1 Bundesmanteltarifvertrag vom 25.09.1979 für den Güter- und Möbelfernverkehr - RMT Fernverkehr - in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin
- § 3 Bundesmanteltarifvertrag vom 25.09.1979 für den Güter- und Möbelfernverkehr - RMT Fernverkehr - in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin
- § 4 Bundesmanteltarifvertrag vom 25.09.1979 für den Güter- und Möbelfernverkehr - RMT Fernverkehr - in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin
- § 13 Abs. 1 S. 1 Bundesmanteltarifvertrag vom 25.09.1979 für den Güter- und Möbelfernverkehr - RMT Fernverkehr - in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Berlin
- Manteltarifvertrag Nr. 1 vom 06.12.1976 für gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern
Fundstellen
- BAGE 46, 224 - 228
- DB 1984, 2716
- JR 1986, 176
Amtlicher Leitsatz
1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG entsteht mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Ist der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt und danach über das Ende des Urlaubsjahres hinaus und im Übertragungszeitraum arbeitsunfähig, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfüllung dieses Anspruchs.
3. Endet nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis dessen Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum so rechtzeitig, daß bei bestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung der Urlaubsabgeltung.