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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.06.1984, Az.: 6 ABR 5/83

Einigungsstelle; Beschwerde; Leistungsprüfung; Verfahrensbeteiligte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.06.1984
Aktenzeichen
6 ABR 5/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 22.07.1982 - 7 BV 12/81
LAG Hamburg 01.12.1982 - 4 TaBV 14/82

Fundstellen

  • BAGE 46, 228 - 234
  • DB 1985, 1138
  • JR 1986, 88
  • MDR 1985, 348 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einigungsstelle kann über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers nicht wirksam entscheiden, wenn mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird. Ein Spruch der Einigungsstelle kann keine zusätzliche Leistungspflicht des Arbeitgebers begründen.

2. Im Verfahren über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG ist der beschwerdeführende Arbeitnehmer nicht Beteiligter.