Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1984, Az.: 7 AZR 292/81
Bundespost; Schalterdienst; Kassenfehlbetrag; Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.06.1984
- Aktenzeichen
- 7 AZR 292/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 03.06.1980 - 5 Ca 53/80
- LAG Hamburg 20.02.1981 - 3 Sa 88/80
Rechtsgrundlagen
- § 11a TV Ang Bundespost (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost)
- § 78 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 282 BGB
Fundstellen
- NJW 1985, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 1151 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Gemäß § 11 a TV Ang Bundespost i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG haftet ein Angestellter im Schalterdienst der Deutschen Bundespost für einen Kassenfehlbestand nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Hat der Angestellte alleinigen Zugang zur Kasse, wofür die Bundespost beweispflichtig ist, so obliegt es in entsprechender Anwendung des § 282 BGB dem Angestellten, zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen konkreten Geschehensablauf darzutun, aus dem sich ergibt, daß der Fehlbestand weder durch eine vorsätzliche noch durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung seinerseits entstanden ist.