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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.06.1984, Az.: 3 AZR 66/83

Mittelbare Diskriminierung; Teilzeitarbeitnehmer; Benachteiligung; Teilzeitbeschäftigter; Betriebliche Versorgungsleistung; Personalpolitik; Versorgungsordnung; Betriebsrente; Ruhegeld

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.06.1984
Aktenzeichen
3 AZR 66/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 25.01.1978 - 6 Ca 368/77
LAG Frankfurt 05.11.1982 - 6 Sa 664/82

Fundstellen

  • BAGE 46, 70
  • BAGE 46, 71 - 80
  • NJW 1984, 2056 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1984, 995
  • ZIP 1984, 869-872

Amtlicher Leitsatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg wird um eine Vorabentscheidung folgender Fragen gebeten: 1. Kommt ein Verstoß gegen Art. 119 EWG-Vertrag in Form der "mittelbaren Diskriminierung" in Betracht, wenn ein Kaufhausunternehmen, das überwiegend Frauen beschäftigt, Teilzeitarbeitnehmer von seinen betrieblichen Versorgungsleistungen ausnimmt, obwohl von dieser Ausnahme unverhältnismäßig mehr Frauen als Männer betroffen sind?

2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: a) Kann das Unternehmen diese Benachteiligung mit dem Vortrag rechtfertigen, es verfolge das Ziel, möglichst wenige Teilzeitarbeitnehmer zu beschäftigen, obwohl Gründe betrieblicher Zweckmäßigkeit eine solche Personalpolitik in der Kaufhausbranche nicht gebieten? b) Muß das Unternehmen seine Versorgungsordnung so ausgestalten, daß die besonderen Schwierigkeiten angemessen berücksichtigt werden, die Arbeitnehmer mit familiären Verpflichtungen haben, um die Leistungsvoraussetzungen einer Betriebsrente zu erfüllen?