Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.05.1984, Az.: 6 ABR 60/80
Betriebsrat; Einigungsstelle; Beisitzer; Betriebsfremde Person; Honorar
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.05.1984
- Aktenzeichen
- 6 ABR 60/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 10011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bonn 23.04.1980 - 4 BV 56/79
- LAG Düsseldorf 16.10.1980 - 3 TaBV 10/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1984, 1746
- DB 1984, 2307
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Betriebsrat ist befugt, auch betriebsfremde Personen als Beisitzer einer Einigungsstelle zu bestellen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er andere Personen, die sein Vertrauen genießen, nicht findet.
2. Der Beschluß des Betriebsrats, mit dem er über die Bestellung des Beisitzers entscheidet, ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Betriebsrat andere objektiv geeignete Personen als Beisitzer hätte benennen können.