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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.02.1984, Az.: 5 AZR 192/82

Mutterschutz; Jahresurlaub

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.02.1984
Aktenzeichen
5 AZR 192/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Elmshorn 01.10.1981 - 3b Ca 1754/81
LAG Kiel 19.03.1982 - 4 Sa 515/81

Fundstellen

  • BAGE 45, 155 - 160
  • DB 1984, 2519
  • JR 1985, 396

Amtlicher Leitsatz

1. Der einer Arbeitnehmerin nach § 48 BAT zustehende Jahresurlaub kann nach § 8 d MuSchG anteilig gekürzt werden, wenn die Arbeitnehmerin Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen hat.

2. § 48 Abs. 3 BAT, wonach der Jahresurlaub bei Inanspruchnahme von Sonderurlaub gemäß § 50 BAT anteilig gekürzt werden kann, enthält keine abschließende Regelung. Durch diese Bestimmung wird die durch § 8 d MuSchG geschaffene Kürzungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen.

3. § 8 d MuSchG verstößt nicht gegen Art. 6 GG.