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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1984, Az.: 4 AZR 41/83

Kabelleitungstiefbau; Kabelleitungstiefbauarbeiten; Tiefbauarbeiten; Unterirdische Verlegung von Kabeln

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1984
Aktenzeichen
4 AZR 41/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 02.12.1981 - 3 Ca 983/81
LAG Frankfurt 21.09.1982 - 5 Sa 63/82

Fundstellen

  • BAGE 45, 11 - 22
  • AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
  • JR 1985, 220

Amtlicher Leitsatz

1. Betriebe, in denen überwiegend die in den Beispielen des Abschnitts V von § 1 Abs. 2 BauRTV idF vom 1.3.1980 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, fallen unter den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zu überprüfen sind.

2. "Kabelleitungstiefbauarbeiten" sind Tiefbauarbeiten, die der unterirdischen Verlegung von Kabeln dienen. Betriebe, deren Arbeitnehmer lediglich Kabel in von anderen Firmen ausgeschachtete und wieder zuzuschüttende Kabelgräben verlegen, fallen nicht darunter.