Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1983, Az.: 4 AZR 394/81
Revision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.12.1983
- Aktenzeichen
- 4 AZR 394/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 23.02.1979 - 14 Ca 13/78
- LAG Hamburg 28.01.1981 - 5 Sa 68/79
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT 1975
- § 23 BAT 1975
- Anlage 1a VergGr. IV a Fallgruppe 4 BAT
- § 69 ArbGG
- § 60 ArbGG
- § 1 TVG
- § 551 ZPO
Fundstellen
- BAGE 44, 323 - 337
- MDR 1984, 434-435 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Allein deswegen, weil zwischen Verkündung und Zustellung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils ein Zeitraum von rund sieben Monaten liegt, ist der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO nicht gegeben.
2. Bei § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG handelt es sich um eine Sollvorschrift mit bloßer Ordnungsfunktion. Grundsätzlich kann auf ihre Verletzung die Revision nicht gestützt werden.
3. Soweit die in VergGr. IV a BAT Fallgruppe 4 bezeichneten Tätigkeiten wegen dessen Fehlens nicht bei einem Landesversorgungsamt, sondern bei einem Versorgungsamt ausgeführt werden, liegt eine Tariflücke vor. Sie ist durch die Heranziehung der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 4 auszufüllen.
4. Den Begriff des "Sachbearbeiters" verwenden die Tarifvertragsparteien in der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 4 im Sinne der besonderen Verhältnisse der Versorgungsverwaltung.