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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1983, Az.: 5 AZR 355/81

Arglistige Täuschung; Anfechtung; Anfechtungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.11.1983
Aktenzeichen
5 AZR 355/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 10.02.1981 - 7 Ca 4216/80
LAG Düsseldorf 25.06.1981 - 21 Sa 406/81

Fundstellen

  • BAGE 44, 242 - 245
  • NZA 1985, 130

Amtlicher Leitsatz

Eine Partei kann mit dem Einwand, sie fechte ein Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung an, nach § 340 III ZPO ausgeschlossen werden. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB noch nicht verstrichen war.