Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1983, Az.: 3 AZR 357/81
Versorgungsordnung; Betriebsrente; Sozialversicherungsrente; Höchstbegrenzungsklausel; Teilrente; Gesamtversorgung; Vollrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.10.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 357/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mannheim 27.08.1980 - 2 Ca 139/80
- LAG Stuttgart 05.05.1981 - 7 Sa 89/80
Rechtsgrundlagen
- § 2 BetrAVG
- § 6 BetrAVG
- § 42 SchwbG i.d.F. vom 29.4.1974 (BGBl I 1006)
- § 133 BGB
- § 157 BGB
Fundstellen
- BAGE 44, 176 - 185
- JR 1985, 484
- VersR 1984, 170
- ZIP 1984, 356-359
Amtlicher Leitsatz
Sieht eine Versorgungsordnung vor, daß die Betriebsrente zusammen mit der Sozialversicherungsrente eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf, so hängt vom Sinn und Zweck einer solchen Höchstbegrenzungsklausel ab, wie sie sich bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Berechnung der erdienten Teilrente auswirkt. a) Handelt es sich um eine Berechnungsvorschrift (z. B. im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems), so muß zunächst die Gesamtversorgung an der Höchstgrenze gemessen und der entsprechend geminderte Betrag nochmals zeitanteilig gekürzt werden. b) Handelt es sich jedoch um eine Begrenzung, die von der eigentlichen Rentenberechnung unabhängig ist und nur dann korrigierend eingreifen soll, wenn eine unerwünschte "Überversorgung" auftritt, so bleibt die Höchstbegrenzungsklausel bei der Berechnung der Vollrente außer Betracht; nur wenn sogar die zeitanteilig gekürzte Teilrente zusammen mit der Sozialversicherungsrente eine überhöhte Gesamtversorgung ergibt, ist dann eine nochmalige Kürzung gerechtfertigt.