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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.1983, Az.: 5 AZR 195/81

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall; Nebentätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.10.1983
Aktenzeichen
5 AZR 195/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 15.10.1980 - 4 Ca 1377/80
LAG Düsseldorf 20.03.1981 - 16 Sa 651/80

Fundstellen

  • BAGE 43, 348 - 357
  • NJW 1984, 1706-1708 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Ansprüche eines Angestellten auf Vergütung für den Krankheitsfall (§ 616 Abs. 1 Satz 1 BGB) können nicht durch Tarifvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (Bestätigung von BAG 15, 121 = AP Nr. 25 zu § 133 c GewO [EzA § 133 c GewO Nr. 3 d. Red.]).

2. § 37 Abs. 1 BG-AT ist nichtig, soweit er solche Ansprüche für den Fall ausschließt, daß sich der Angestellte einen Unfall bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat.

3. Mit der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf einem Unfall bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit beruhen, verstößt der Angestellte nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitgeber die Nebentätigkeit hätte genehmigen müssen.