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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1983, Az.: 2 AZR 179/82

Ordentliche Kündigung; Mitwirkung des Personalrats; Mitwirkungsverfahren; Ablehnung durch Dienststelle; Entscheidung der übergeordneten Dienststellen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.09.1983
Aktenzeichen
2 AZR 179/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 03.09.1981 - 13 Ca 2896/81
LAG Köln 04.02.1982 - 8 (25) Sa 683/81

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 79 BPersVG
  • BB 1985, 54

Amtlicher Leitsatz

Der Personalrat kann im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers nach §§ 72, 79 Abs. 1 BPersVG Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung nicht nur auf die in § 79 Abs. 1 Satz 3 BPersVG aufgeführten Tatbestände stützen, sondern auch andere Gründe hierfür vortragen und bei Ablehnung durch die Dienststelle gemäß § 72 Abs. 4 BPersVG die Entscheidung der übergeordneten Dienststellen beantragen.