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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.09.1983, Az.: 1 ABR 69/81

Tarifvertrag Textsysteme

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.09.1983
Aktenzeichen
1 ABR 69/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 24.02.1981 - 15 BV 13/80
LAG Stuttgart 01.10.1981 - 11 TaBV 10/81

Fundstellen

  • BAGE 44, 141 - 154
  • AfP 1984, 123
  • DB 1984, 1099
  • JR 1985, 220

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 2 des Tarifvertrages über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme vom 20. März 1978 (RTS-TV) werden im rechnergesteuerten Textsystem die dort im einzelnen aufgeführten Gestaltungs- und Korrekturarbeiten für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umstellung der jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Fachkräfte der Druckindustrie, insbesondere Schriftsetzer, ausgeübt. Fachkräfte in diesem Sinne sind nur Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Druckindustrie.

2. § 2 RTS-TV erfaßt sämtliche dort genannten Gestaltungs- und Korrekturarbeiten, gleichgültig, ob sie auf dem betreffenden Arbeitsplatz überwiegend anfallen oder nicht. Es genügt, wenn der Umfang der Gestaltungs- und Korrekturarbeiten im Vergleich zu den sonstigen auf dem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten nicht unerheblich ist. Ein Umfang von 20% ist nicht mehr unerheblich.

3. Die Besetzungsregelung des § 2 RTS-TV verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundgesetz der Berufsfreiheit.