Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.09.1983, Az.: 1 ABR 69/81
Tarifvertrag Textsysteme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 69/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 24.02.1981 - 15 BV 13/80
- LAG Stuttgart 01.10.1981 - 11 TaBV 10/81
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 2 RTS-TV 1978
- § 3 RTS-TV 1978
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- § 83 ArbGG 1979
- § 95 BetrVG
- § 99 BetrVG
Fundstellen
- BAGE 44, 141 - 154
- AfP 1984, 123
- DB 1984, 1099
- JR 1985, 220
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 2 des Tarifvertrages über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme vom 20. März 1978 (RTS-TV) werden im rechnergesteuerten Textsystem die dort im einzelnen aufgeführten Gestaltungs- und Korrekturarbeiten für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umstellung der jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Fachkräfte der Druckindustrie, insbesondere Schriftsetzer, ausgeübt. Fachkräfte in diesem Sinne sind nur Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Druckindustrie.
2. § 2 RTS-TV erfaßt sämtliche dort genannten Gestaltungs- und Korrekturarbeiten, gleichgültig, ob sie auf dem betreffenden Arbeitsplatz überwiegend anfallen oder nicht. Es genügt, wenn der Umfang der Gestaltungs- und Korrekturarbeiten im Vergleich zu den sonstigen auf dem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten nicht unerheblich ist. Ein Umfang von 20% ist nicht mehr unerheblich.
3. Die Besetzungsregelung des § 2 RTS-TV verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundgesetz der Berufsfreiheit.