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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.09.1983, Az.: 7 AZR 196/82

Finanzamt; Amtsvorsteher; Fristlose Kündigung; Oberfinanzdirektion; Kündigungsgrund; Zweiwochenfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.09.1983
Aktenzeichen
7 AZR 196/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kaiserslautern 24.09.1981 - 5 Ca 646/81
LAG Mainz 04.03.1982 - 5 Sa 763/81

Fundstelle

  • NZA 1984, 228

Amtlicher Leitsatz

Verzögert der Amtsvorsteher einer staatlichen Behörde (hier: Finanzamt) die Mitteilung des wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung an die allein kündigungsberechtigte übergeordnete Dienststelle (hier: Oberfinanzdirektion), hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf den Beginn der Zweiwochenfrist im Sinne von § 626 II 2 und § 54 II 2 BAT. Die Frist beginnt trotz der Verzögerung erst mit Kenntniserlangung durch die kündigungsberechtigte Dienststelle zu laufen.