Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.08.1983, Az.: 5 AZR 306/81
Krankenhaus; Mitarbeiterfonds; Fondsabgabe; Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.08.1983
- Aktenzeichen
- 5 AZR 306/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wiesbaden 11.03.1980 - 2 Ca 5578/79
- LAG Frankfurt 04.03.1981 - 2 Sa 568/80
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 1 Hess KHG
Fundstellen
- BAGE 43, 232 - 242
- NJW 1984, 1420-1422 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Krankenhausträger, der nach § 17 I Hess KrankenhausG einen Mitarbeiterfonds zur Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Einkünften der zur Privatliquidierung berechtigten Ärzten eingeräumt hat, hat den nachgeordneten Ärzten gegenüber die Stellung eines Treuhänders. Er hat dafür zu sorgen, daß die zur Privatliquidation berechtigten Ärzte ihre Fondsabgabe vollständig entrichten.
2. Der ärztliche Mitarbeiter kann vom Krankenhausträger so lange keine Auszahlung eines (höheren) Anteils verlangen, wie der von dem zur Privatliquidation berechtigten Arzt geschuldete Fondsbeitrag noch nicht eingegangen ist.
3. Der Krankenhausträger kann den ärztlichen Mitarbeitern gegenüber, die Rechte am Fonds haben, zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die von dem zur Privatliquidation berechtigten Arzt geschuldeten Fondsabgaben nicht oder nicht rechtzeitig geltend macht.