Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.08.1983, Az.: 1 AZR 516/81
Personalabbau; Betriebsänderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.08.1983
- Aktenzeichen
- 1 AZR 516/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Kassel 29.01.1981 - 1 Ca 587/80
- LAG Frankfurt 12.06.1981 - 13 Sa 211/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 43, 222 - 232
- JR 1984, 484
- NJW 1984, 1781-1783 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 359-362
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Frage, ob eine Personalreduzierung so erheblich ist, daß sie eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellt, können für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550) die Zahlen- und Prozentangaben der Neufassung des § 17 Abs. 1 KSchG als Richtschnur dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß von dem Personalabbau mindestens 5% der Belegschaft des Betriebs betroffen sein müssen.
2. Zu berücksichtigen sind bei der Erheblichkeitsprüfung nur solche Arbeitnehmer, die aus betriebsbedingten Gründen aus dem Betrieb ausscheiden. Diejenigen Arbeitnehmer, die aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen entlassen werden oder deren Arbeitsverhältnis infolge Fristablaufs endet, bleiben außer Betracht.
1. Anmerkung von Prof. Dr. Winfried Mummenhoff, Osnabrück
2. Anmerkung von Dr. Heinz Klinkhammer, Krefeld