Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.08.1983, Az.: 1 AZR 516/81

Personalabbau; Betriebsänderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.08.1983
Aktenzeichen
1 AZR 516/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kassel 29.01.1981 - 1 Ca 587/80
LAG Frankfurt 12.06.1981 - 13 Sa 211/81

Fundstellen

  • BAGE 43, 222 - 232
  • JR 1984, 484
  • NJW 1984, 1781-1783 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 359-362

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Frage, ob eine Personalreduzierung so erheblich ist, daß sie eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellt, können für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550) die Zahlen- und Prozentangaben der Neufassung des § 17 Abs. 1 KSchG als Richtschnur dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß von dem Personalabbau mindestens 5% der Belegschaft des Betriebs betroffen sein müssen.

2. Zu berücksichtigen sind bei der Erheblichkeitsprüfung nur solche Arbeitnehmer, die aus betriebsbedingten Gründen aus dem Betrieb ausscheiden. Diejenigen Arbeitnehmer, die aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen entlassen werden oder deren Arbeitsverhältnis infolge Fristablaufs endet, bleiben außer Betracht.

1. Anmerkung von Prof. Dr. Winfried Mummenhoff, Osnabrück

2. Anmerkung von Dr. Heinz Klinkhammer, Krefeld