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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.07.1983, Az.: 5 AZR 194/81

Arbeitnehmerüberlassung; Lohnforderung; Fälligkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.07.1983
Aktenzeichen
5 AZR 194/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 02.02.1979 -10 Ca 439/78
LAG Hamburg 11.11.1980 - 6 Sa 37/79

Fundstellen

  • BAGE 43, 198 - 205
  • JR 1984, 528
  • NJW 1984, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Lohnforderungen aus einem nach Art. 1 § 10 I AÜG fingierten Arbeitsvertrag, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Entleiher geltend macht, werden erst dann i. S. der Ausschlußklausel des § 16 BRTV-Bau fällig, wenn der Entleiher seine Schuldnerstellung eingeräumt hat.