Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1983, Az.: 3 AZR 250/81
Tarifvertrag; Tarifliche Versorgungskasse ; Versorgungsleistung; Versorgungsordnung; Unterstützungskasse; Ruhegehalt; Ruhegeld; Versorgungszusage; Zusatzversorgungskasse; Betriebsrente; Kassenrente; Vertrauensschutz; Tarifliche Ausschlußfrist; Rentenbetrag; Betriebliche Altersversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 250/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Augsburg 09.10.1979 - 5 Ca 767/79 N
- LAG München 29.04.1981 - 9 (5) Sa 1028/79
Rechtsgrundlagen
- § 1 BetrAVG
- § 5 BetrAVG
- § 1 TVG
- § 4 TVG
- § 77 BetrVG
- § 87 BetrVG
- § 242 BGB
- § 16 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau)
Fundstellen
- BAGE 43, 188 - 198
- JR 1985, 132
- NJW 1984, 751 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 1367-1370
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Tarifvertrag, durch den eine tarifliche Versorgungskasse errichtet wird, kann bestimmen, daß die tariflichen Versorgungsleistungen auf die Leistungen bereits bestehender betrieblicher Versorgungswerke anrechenbar sind. Die gegenteilige Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14.8.1980 - 3 AZR 437/79 - VersR 81, 491 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen zu IV. der Gründe) wird aufgegeben.
2. § 7 ZVK-TV bewirkt nicht unmittelbar die Kürzung betrieblicher Ruhegelder; er gibt nur die Möglichkeit, bestehende Versorgungszusagen an die neue tarif rechtliche Lage anzupassen und die Anrechnung von Renten der Zusatzversorgungskasse auf Betriebsrenten einzuführen. Dazu bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers. Diese muß in genereller Form abgegeben werden, wenn die bestehenden Versorgungsrechte auf einer betrieblichen Versorgungsordnung beruhen.
3. Hat ein Arbeitgeber nach Errichtung der Zusatzversorgungskasse jahrelang keine Anrechnung der Kassenrente vorgesehen und sogar die betriebliche Versorgungsordnung geändert, ohne die neue tarifrechtliche Lage zu berücksichtigen, so dürfen die Arbeitnehmer darauf vertrauen, daß sie die versprochene Betriebsrente neben der tariflichen Kassenrente beziehen sollen.
4. Die tarifliche Ausschlußfrist des § 16 BRTV-Bau erfaßt auch die monatlich fällig werdenden Rentenbeträge der betrieblichen Altersversorgung.