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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1983, Az.: 1 AZR 307/81

Tarifkommission; Abmahnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.07.1983
Aktenzeichen
1 AZR 307/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 11.01.1980 - 2 Ca 321/79
LAG Berlin 26.06.1980 - 4 Sa 13/80

Fundstelle

  • DB 1983, 2695

Amtlicher Leitsatz

§ 11 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel gewährt Mitgliedern der Tarifkommission einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an den Sitzungen der Tarifkommission nur insoweit, als die Tarifkommission satzungsgemäße Aufgaben wahrnimmt. Dazu gehört nicht die generelle, unmittelbare Beobachtung von Warnstreiks im Tarifgebiet.

Die Abmahnung eines Mitgliedes der Tarifkommission mit der Begründung, es habe zu Unrecht bezahlte Freistellung in Anspruch genommen, erhält nicht deswegen einen Bezug zur kollektiven Ordnung des Betriebes, weil der Arbeitnehmer in Ausübung eines Amtes gehandelt hat, das im kollektiven Arbeitsrecht seine Grundlage hat. Eine solche Abmahnung ist daher nicht mitbestimmungspflichtig.