Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.06.1983, Az.: 6 AZR 595/80
Anwendung von Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.06.1983
- Aktenzeichen
- 6 AZR 595/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 27.11.1979 - 4 Ca 338/79
- LAG Stuttgart 06.08.1980 - 2 Sa 46/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 43, 115 - 129
- NJW 1984, 1779-1781 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 78 a BetrVG ist nicht nur auf die nach §§ 25 ff. BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberufe anzuwenden, sondern auch auf Ausbildungsverhältnisse, die tariflichen Regelungen entsprechen und eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer vorsehen.
2. Durch den Abschluß eines Ausbildungsvertrages entsprechend dem (Tarif-) Vertrag über Ausbildungsrichtlinien für Redaktionsvolontäre an Tageszeitungen vom 1. September 1969 wird ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. von § 78 a BetrVG begründet.
3. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG steht der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit einem Redaktionsvolontär nach Beendigung der Ausbildung nicht entgegen. Diese Rechtswirkung kann aus Gründen des Tendenzschutzes entfallen, wenn tendenzbedingte Gründe die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als für den Arbeitgeber unzumutbar ausschließen.