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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1983, Az.: 5 AZR 468/80

Lohnfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.06.1983
Aktenzeichen
5 AZR 468/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 11.01.1980 - 12 Ca 568/79
LAG Berlin 08.07.1980 - 8 Sa 16/80

Fundstellen

  • BAGE 43, 46 - 54
  • JR 1985, 44
  • MDR 1983, 1053 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1232-1235

Amtlicher Leitsatz

1. a) Ein Arbeiter ist nach voraufgegangener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel wieder arbeitsfähig, wenn er einer ärztlichen Beurteilung folgend seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

b) Bei einem Arbeitsversuch kann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit weiterbestehen. Um einen solchen Arbeitsversuch handelt es sich, wenn ein Zimmererhelfer nur unter Schmerzen seine Arbeit verrichten kann und seinen verletzten Finger ständig abspreizen muß, um jede Berührung mit den Arbeitsmaterialien zu vermeiden und wenn daraufhin die ärztliche Behandlung fortgesetzt werden muß.

c) Die fortlaufend bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit löst nur einmal einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen aus.

2. Die Revision kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Telekopie (Telebrief) eingelegt werden, wenn diese Kopie dem Rechtsmittelgericht auf postalischem Wege zugeleitet wird (im Anschluß an BFHE 136, 38; BGHZ 79, 314[BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80].