Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1983, Az.: 4 AZR 555/80
Eingruppierung nach überwiegender Tätigkeit; Auszuübende Tätigkeit; Tatsächlich trennbare Tätigkeiten; Tarifliche unterschiedliche Bewertung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.06.1983
- Aktenzeichen
- 4 AZR 555/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Siegburg 30.07.1979 - 1 Ca 15/79
- LAG Düsseldorf 23.04.1980 - 2 Sa 531/79
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge - Metallindustrie
Amtlicher Leitsatz
1. Maßgeblich für die Eingruppierung nach der "ausgeübten Tätigkeit" im Sinne der Tarifverträge der Metallindustrie ist die nach dem Vertrag auszuübende Tätigkeit. Vertragswidrig ausgeübte Tätigkeiten sind unbeachtlich.
2. Tatsächlich trennbare, tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten sind für sich zu beurteilen. Eine Gesamtbetrachtung scheidet aus. Die Eingruppierung richtet sich nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.