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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1983, Az.: 4 AZR 555/80

Eingruppierung nach überwiegender Tätigkeit; Auszuübende Tätigkeit; Tatsächlich trennbare Tätigkeiten; Tarifliche unterschiedliche Bewertung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.06.1983
Aktenzeichen
4 AZR 555/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Siegburg 30.07.1979 - 1 Ca 15/79
LAG Düsseldorf 23.04.1980 - 2 Sa 531/79

Fundstelle

  • AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge - Metallindustrie

Amtlicher Leitsatz

1. Maßgeblich für die Eingruppierung nach der "ausgeübten Tätigkeit" im Sinne der Tarifverträge der Metallindustrie ist die nach dem Vertrag auszuübende Tätigkeit. Vertragswidrig ausgeübte Tätigkeiten sind unbeachtlich.

2. Tatsächlich trennbare, tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten sind für sich zu beurteilen. Eine Gesamtbetrachtung scheidet aus. Die Eingruppierung richtet sich nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.