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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1983, Az.: 7 AZR 51/81

Befristungsgrund; Fallgestaltung; Bayern; Aushilfskraft; Bezirksregierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.04.1983
Aktenzeichen
7 AZR 51/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 13.11.1979 - 20 Ca 7660/79
LAG München 22.07.1980 - 6 Sa 1011/79

Fundstellen

  • BAGE 42, 203 - 211
  • JR 1985, 88
  • MDR 1984, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 752 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Weist eine als Befristungsgrund vorgetragene Fallgestaltung rechtserhebliche Besonderheiten auf, die ihre Einordnung in die von der Rechtsprechung bisher anerkannten Befristungsgründe unmöglich machen, ist eine eigene rechtliche Bewertung dieser Fallgestaltung erforderlich und dabei zu prüfen, ob bei ihr nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für eine Befristung anzuerkennen ist.

2. Da Bayern durch eine organisatorische Entscheidung die befristete Anstellung von Aushilfskräften der Bezirksregierung übertragen hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn die befristeten Arbeitsverträge nach dem Gesamtbedarf im Regierungsbezirk für ein Schuljahr abgeschlossen werden.