Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1983, Az.: 3 AZR 499/80
Versorgungsregelung; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwarschaft; Vorzeitige Vertragsbeendigung; Kündigung; Entlassung; Abfindung; Abfindungsverbot; Barwert; Teilrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.03.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 499/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 17.10.1979 - 7 Ca 22/79
- LAG Berlin 25.06.1980 - 5 Sa 3/80
Rechtsgrundlagen
- § 1 §§ 1 BetrAVG
- § 3 BetrAVG
- § 17 BetrAVG
- § 134 BGB
Fundstellen
- BAGE 44, 29 - 36
- JR 1985, 528
- NJW 1984, 1783 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1984, 493
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Versorgungsregelung, wonach unverfallbare Versorgungsanwartschaften bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ohne Rücksicht auf die Zusagedauer abzufinden sind, verstößt gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG und ist nichtig.
2. Das gilt auch dann, wenn die Abfindung so bemessen ist, daß sie den Barwert einer nach § 2 BetrAVG berechneten Teilrente übersteigt. In einem solchen Fall ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß die Parteien neben der gesetzlich vorgeschriebenen Teilrente eine Teilabfindung vereinbart hätten, wenn ihnen die Unzulässigkeit ihrer Abfindungsregelung bewußt gewesen wäre.