Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.03.1983, Az.: 1 ABR 49/81
Eingruppierung; Mitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.03.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 49/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dortmund 18.11.1980 - 5 BV 97/80
- LAG Hamm 22.04.1981 - 12 TaBV 32/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 42, 121 - 129
- DB 1983, 2313
- JR 1984, 264
Amtlicher Leitsatz
1. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber ist Rechtsanwendung und kein Akt rechtlicher Gestaltung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu einer solchen Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist deshalb kein Mitbestimmungsrecht, sondern ein Mitbeurteilungsrecht.
2. Hat der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die Zustimmung des Betriebsrats vorgenommen, so kann der Betriebsrat im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG nicht die Aufhebung der Eingruppierung, sondern die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei Verweigerung der Zustimmung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen.
3. In einem Beschlußverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe ist der betroffene Arbeitnehmer nicht Beteiligter. Gleiches gilt für ein Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG dessen Gegenstand eine solche vom Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung ist.