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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.1983, Az.: 3 AZR 546/80

Versorgungsanwartschaft; Betriebsrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.02.1983
Aktenzeichen
3 AZR 546/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 09.05.1980 - 14 Ca 1955/80
LAG Düsseldorf 24.09.1980 - 2 Sa 357/80

Fundstellen

  • BAGE 41, 414 - 420
  • JR 1984, 440
  • NJW 1984, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1487-1489

Amtlicher Leitsatz

1. Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis und macht er später von der Möglichkeit des vorgezogenen Ruhestandes Gebrauch, so sind bei der zeitanteiligen Kürzung seiner Betriebsrente nach § 2 BetrAVG auch Abschläge zu berücksichtigen, die die betriebliche Versorgungsordnung für den Fall der Pensionierung zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr vorsieht.

2. Solche Kürzungsregelungen bestimmen keine Altersgrenze. Eine "feste Altersgrenze" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist nur dann gegeben, wenn die Versorgungszusage vorsieht, daß der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll.